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Bestehende Ölheizungen dürfen weiter betrieben und auch modernisiert werden
Am 1. November 2020 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Es führt nicht nur bisherige Regelungen zusammen, sondern berücksichtigt auch neue Inhalte aus dem Klimaschutzpaket der Bundesregierung. Daher ergeben sich neue Bestimmungen für Häuser mit einer Ölheizung, allerdings kein generelles Verbot für das bewährte Heizsystem. Das Institut für Wärme und Mobilität (IWO) hat die wichtigsten Punkte zusammengefasst.
Für Hauseigentümer und -eigentümerinnen mit einer Ölheizung im Keller ist das wohl der wichtigste Punkt: Bestehende Ölheizungen dürfen weiter betrieben und auch modernisiert werden. „Bis einschließlich 2025 können bestehende Heizkessel wie gewohnt gegen moderne Öl-Brennwertgeräte ausgetauscht werden“, so IWO-Geschäftsführer Adrian Willig. Nur für Hausbesitzer in Baden-Württemberg gelten andere Regeln. Dort sind bereits heute die Vorgaben des landesspezifischen Erneuerbare Wärme-Gesetzes (EWärmeG) zu beachten. In Hamburg ist die Gültigkeit landeseigener Bestimmungen derzeit noch unklar. Aber auch nach 2025 dürfen Ölheizungen weiterhin eingebaut werden – es sind lediglich Auflagen zu beachten.
Für den Einbau von neuen Ölheizungen nach 2025 gilt die Einbindung von erneuerbaren Energien. Das können zum Beispiel Solarthermieanlagen sein. Der Einbau einer Ölheizung allein ist allerdings auch erlaubt, nämlich dann, wenn kein Gas- oder Fernwärmenetz vorhanden ist und keine erneuerbaren Energien anteilig eingebunden werden können. Hat jemand bereits seine Ölheizung mit einer Solaranlage kombiniert, so kann er jederzeit einen Kesseltausch durchführen, da das Gebäude bereits anteilig mit erneuerbaren Energien versorgt wird.
Quelle: Institut für Wärme und Mobilität e. V. (IWO)
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