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Energieberatung im Mittelstand: Förderrichtlinie geändert
Energieberatung im Mittelstand: Förderrichtlinie geändert (09.12.2017)

Ab Dezember 2017 tritt eine neue Richtlinie zur Förderung von Energieberatungen im Mittelstand in Kraft.

Energieberatung im Mittelstand: Förderrichtlinie geändertKleine und mittlere Unternehmen können im Rahmen dieses Förderprogramms beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Zuschuss zur Energieberatung beantragen. 

Die Antragsvoraussetzungen sowie das Antrags- und Nachweisverfahren bleiben erhalten. Inhaltlich entspricht die Energieberatung weiterhin den Anforderungen an ein Energieaudit im Sinne von § 8a des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), insbesondere den Anforderungen der DIN EN 16247-1.

Anforderungen an den Energieberater

Neu ist eine Erweiterung des förderfähigen Beraterkreises. Zum Förderprogramm können alle Energieberater zugelassen werden, die über die geforderte fachliche Qualifikation verfügen. Die Energieberater haben sich durch Selbsterklärung gegenüber dem BAFA und dem jeweiligen Unternehmen zu verpflichten, hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten.

Für die Zulassung benötigen Energieberater eine Haftpflichtversicherung, die Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Energieberatungsleistungen abdeckt.

Förderhöchstsatz
Die Förderung der Umsetzungsbegleitung entfällt zukünftig. Daher wird die maximale Förderhöhe für Unternehmen mit Energiekosten von mehr als 10.000 Euro/Jahr (netto) von bisher 8.000 Euro auf 6.000 Euro reduziert.
Für Unternehmen mit jährlichen Energiekosten von maximal 10.000 Euro (netto) beträgt der Förderhöchstsatz weiterhin maximal 1.200 Euro.
Die neue Förderrichtlinie und begleitendes Material finden Sie auf den Internetseiten des BAFA.

Quelle: IHK Halle/Dessau, BAFA

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